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2004-11-22Zeitschriftenartikel DOI: 10.1007/s00103-004-0941-1
Impfungen von Kindern und Jugendlichen auch gegen den Elternwillen? - Ein Diskussionsbeitrag zu ärztlichen Aufgaben und rechtlichen Rahmenbedingungen
Nassauer, Alfred
Meyer, Christiane
Berichte über Todesfälle oder bleibende Gesundheitsschäden nach impfpräventablen Erkrankungen sind in Deutschland ob der in Teilen doch zufrieden stellenden Durchimpfungsraten eine Seltenheit. Das Grundgesetz garantiert den Eltern das weitgehende, von staatlichen Einflüssen ausgenommene Recht, für das Wohl der Kinder zu sorgen. Der Staat hat im Rahmen seines Wächteramtes bei der Ausgestaltung dieses Rechtes lediglich eine koordinierende Funktion. Dies führt zur Frage, ob Kinder ein eigenes, ethisch und/oder gesetzlich begründetes Recht auf Schutzimpfungen haben. Ein solches lässt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention, dem individuellen Recht auf Gesundheit und der Tatsache ableiten, dass Kinder und Jugendliche jeden Alters Träger dieser Grundrechte sind und sie bei der erforderlichen Einsichtsfähigkeit und Reife auch selbst wahrnehmen können. Regelungen zu Schutzimpfungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) nehmen Gesundheitsämter bzgl. der Information der Öffentlichkeit besonders in die Pflicht. Nur nach ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend aufgeklärte Eltern sind in der Lage, sich bewusst für oder gegen Schutzimpfungen zu entscheiden. Aufgrund ihrer Garantenstellung obliegt aber auch impfenden Ärzten eine umfassende Hinweispflicht zu den genannten Präventionsmaßnahmen. Nach der epidemiologischen Situation fällt es schwer, Schutzimpfungen als dringliche medizinische Maßnahme zu begründen und bei einer entsprechenden Weigerung durch Eltern oder andere Sorgeberechtigte Ärzten aufzuerlegen, in solchen Fällen Jugendämter oder Familiengerichte einzuschalten, damit diese ggf. die Einwilligung zur Impfung erteilen. Die Postulierung einer solchen Pflicht wäre einem vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnis derart abträglich, dass sie aus ethischen Gründen nicht ernsthaft gefordert werden kann. Gemäß § 20 Abs. 6 und 7 IfSG können Schutzimpfungen durch Rechtsverordnung angeordnet werden. Diese Möglichkeit sollte für die Fälle bedacht und erneut diskutiert werden, in denen Kinder Gemeinschaftseinrichtungen besuchen und die individuelle Freiheit (auch als Freiheit der Eltern) gegenüber der Sozialbindung von Grundrechten zurücktreten muss.
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DOI
10.1007/s00103-004-0941-1
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