Kommentar zum Infektionsschutzgesetz
Nassauer, Alfred
Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten sind gem. Art. 74 Nr. 19 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Recht der Länder zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht tätig wird). Von seiner Möglichkeit zur materiell-rechtlichen Regelung hat der Bundestag erstmals 1961 Gebrauch gemacht und seinerzeit das Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) verabschiedet. Dieses war stark von Kontrollelementen geprägt und zuletzt in großen Teilen medizinisch-fachlich veraltet. Anfang 2001 wurden deshalb das BSeuchG und das ebenfalls reformbedürftige Geschlechtskrankheitengesetz aus dem Jahr 1953 durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst, dessen Kernaussagen anschließend erläutert werden. Die Notwendigkeit, die Materie gesetzlich zu regeln, ist in erster Linie durch die Tatsache begründet, dass die Erreger von Infektionskrankheiten sehr oft direkt von Mensch zu Mensch oder auch durch tierische Vektoren oder Lebensmittel auf Menschen übertragen werden können und individualmedizinische Maßnahmen allein eine Epidemie, einen Ausbruch oder schlicht die Infektion weiterer Einzelpersonen nicht wirksam verhindern können. Damit sind die Verhütung, Bekämpfung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten eine öffentliche Aufgabe. In vielen Staaten wurden weltweit vergleichbare Regelungen umgesetzt.
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