Einführung einer Meldepflicht für von N. gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon
Selb, R
Bremer, V
Jansen, K
Buder, S
Heuer, D
Mit Wirkung zum 1. März 2020 wird eine nicht-namentliche, laborbasierte Meldepflicht gemäß § 7 Abs. 3 IfSG auf den Nachweis von Infektionen mit N. gonorrhoeae mit verminderter Empfindlichkeit gegenüber Azithromycin, Cefixim oder Ceftriaxon eingeführt. Wie das Epidemiologische Bulletin 10/2020 ausführt ist dabei bereits die verminderte Empfindlichkeit gegen nur eines der drei angegebenen Antibiotika ausreichend und verpflichtet zur Meldung. Zur Meldung verpflichtet sind in Deutschland diagnostizierende Labore. Darüber hinaus sind die behandelnden Ärzte und Ärztinnen zur Ergänzung weiterer klinischer und epidemiologischer Angaben verpflichtet.
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